AGB Verkauf von Neu- und Gebrauchtwägen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auto Jäger GmbH für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwägen

Die Vertragsteile vereinbaren für den gegenständlichen Kaufvertrag ausdrücklich die Anwendung der im Folgenden angeführten Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Der Käufer bestätigt durch seine Unterschrift am Kaufvertrag, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Diese Bedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies von der Auto Jäger GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

I. Gewährleistung

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.
  2. Bei Veräußerung eines Gebraucht-fahrzeuges kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Eine solche Verkürzung ist nur wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Kfz mehr als ein Jahr verstrichen ist.
  3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungs-ansprüche nicht berührt.
  4. Durch eine vom Verkäufer oder vom Hersteller/Importeur übernommene Garantie wird die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers weder erweitert noch verlängert.


II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
  1. Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens drei Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind auf 10 Tage. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich dem anderen Vertragsteil schriftlich bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet werden.
  3. Die Vertragsteile halten fest, dass für den Fall, dass dieser Vertrag nicht rechtswirksam zustande kommen oder noch vor Auslieferung des Kaufgegenstandes aus welchem Grund auch immer aufgelöst bzw. storniert werden sollte, auch die Vereinbarung über den Eintausch bzw. den Ankauf eines Gebrauchtwagens davon betroffen ist. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Neuwagenvertrages der Gebraucht-wagen bereits an den Verkäufer übergeben worden sein, hat dieser das Recht, dem Käufer den vereinbarten Eintauschpreis zu ersetzen, anstatt den Gebrauchtwagen zurückzustellen.


III. Preise
  1. Der Kaufpreis kann unter folgenden Umständen erhöht werden:
    Wenn die Lieferfrist weniger als 2 Monate beträgt, nur durch Änderung von Zöllen, Währungsparitäten, Erhöhung von Abgaben und Ausstattungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Beträgt die Lieferfrist mehr als 2 Monate und der Einstandspreis des Verkäufers erhöht sich aufgrund einer Preiserhöhung des Importeurs, kann der Verkäufer den Verkaufspreis auch aus diesem Grund in entsprechendem Umfang erhöhen.
    Der Verkäufer hat den Käufer von einer Preiserhöhung schriftlich zu verständigen und den Käufer über sein Rücktrittsrecht zu informieren. Wenn die Erhöhung des Gesamtkaufpreises mehr als 5% beträgt, kann der Käufer innerhalb von 10 Tagen schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag erklären, außer die Preiserhöhung besteht auf einer Erhöhung der Umsatzsteuer oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Erhalt dieser Verständigung zu laufen.
  2. Tritt der Käufer nicht innerhalb der oben genannten Frist von 10 Tagen vom Vertrag zurück, gilt der erhöhte Kaufpreis als vereinbart.


IV. Zahlung und Erfüllung
  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung an den Verkäufer fällig, sofern nicht schriftlich abweichende Zahlungsmodalitäten, insb. im Fall der Fremdfinanzierung, vereinbart werden. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
  2. Das Recht des Käufers, seine Kaufpreisschuld durch Aufrechnung von Gegenforderungen aufzuheben, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Verkäufer anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Kommt ein Vertragsteil in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Hat ein Vertragsteil Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
  4. Erfolgt der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. erfolgt ein grundloser Vertragsrücktritt, darf der andere Vertragsteil einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises verlangen.
  5. Im Falle eines (dritt)finanzierten Kaufvertrages treten Terminverlust und Fälligstellung der Gesamtforderung des Verkäufers insbesondere ein, wenn der Käufer entsprechend der zugrundeliegenden Finanzierung in Zahlungsverzug gerät oder wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die auf eine erhebliche Verschlechterung in der Vermögenslage des Käufers hindeuten.


V. Lieferung und Lieferverzug
  1. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss zu laufen. Der Verkäufer kann den Liefertermin, ohne in Verzug zu geraten um zwei Wochen überschreiten.
  2. Wird beim Fixgeschäft der Liefertermin überschritten, dann zerfällt der Vertrag, ohne dass es einer Rücktrittserklärung bedarf; es sei denn, der Käufer besteht auf die Lieferung.
  3. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
  4. Höhere Gewalt oder eintretende Betriebsstörungen beim Verkäufer oder dessen Lieferanten, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.


VI. Abnahme
  1. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Kraftfahrzeug bestellungsgemäß zur Abholung am Firmensitz des Verkäufers bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Kraftfahrzeug übernommen hat. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers.
  2. Der Käufer hat den Vertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  3. Verlangt der Verkäufer im Fall der Nichtabnahme Schadensersatz, beträgt dieser ebenso 10 % des Kaufpreises.
  4. Wird das Kraftfahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen.


VII. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist für die Dauer eines bestehenden Eigentumsvorbehaltes vom Käufer auf seine Kosten gegen die in der KFZ-Vollkaskoversicherung bezeichneten Risiken zu versichern.
  2. Im Fall der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, sein Vorbehaltseigentum an den Dritten (Finanzierer) abzutreten.
  3. Während der Dauer des Eigentums-vorbehalts steht dem Verkäufer das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu.
  4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
  5. Soweit von irgendjemand anderem auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer sofort zu verständigen.


VIII. Ankaufsüberprüfung bei Gebrauchtwägen
Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.

IX. Gerichtsstand, Rechtswahl
  1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wird als Gerichtsstand das örtlich zuständige Gericht des Standortes des Verkäufers vereinbart.
  2. Es gilt österreichisches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), in der jeweils geltenden Fassung, ist ausgeschlossen.