AGB Werkstattbetrieb
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auto Jäger GmbH für den Werkstättenbetrieb
Die Vertragsteile vereinbaren für den gegenständlichen Werkstattauftrag ausdrücklich die Anwendung der im Folgenden angeführten Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber
bestätigt durch seine Unterschrift am Werkstattauftrag, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelesen und zur Kenntnis genommen hat.
Die Bedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies von der Auto Jäger GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
I. Kostenvoranschlag, Preise
- Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillieferung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
- Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden vom Auftragnehmer bei nachfolgender Auftragserteilung über den im Kostenvoranschlag beschriebenen Auftrag in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrages im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kosten-voranschlages entspricht.
- Die zur Erstellung des Kosten-voranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
- Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
II. Tauschaggregate
Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Dieser Umstand wird Vertragsinhalt. Die beigestellten Tauschteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
III. Probefahrten
Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen. Der Auftraggeber trägt dafür die Kosten.
IV. Zahlungen
- Die Zahlung des Werklohnes für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe Zug um Zug zu erfolgen.
- Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungs-unfähig geworden ist oder die Gegen-forderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftrag-gebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
- Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen von 12 Prozent über dem Basiszinssatz zu, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent. Die Geltendmachung eines weiteren, dem Auftragnehmer darüberhinausgehend entstehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, sich auf Terminverlust zu berufen und sämtliche auch aus anderen laufenden Geschäfts-beziehungen bestehende Forderungen fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, wenn eine rückständige Leistung seit zumindest 6 Wochen fällig ist und die Zahlung unter Androhung des Terminverlusts unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewählte Vergütungen (Rabatte, Abschläge etc.), die Rechnung erhöht sich entsprechend.
V. Abstellen von Fahrzeugen
Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung abgeholt, kann der Auftragnehmer für das Abstellen des Fahrzeugs eine angemessene Standgebühr pro Tag verrechnen. Diese beginnt ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag, zu laufen.
VI. Altteile
- Ersetzte Altteile (ausgenommen Tauschteile) sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. zur Fertigstellung aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
- Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers.
VIII. Zurückbehaltung des Reparatur-gegenstandes
- Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
- Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
- Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
IX. Behelfsreparaturen
- Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Halt-barkeit zu rechnen.
- Der Auftraggeber ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung verpflichtet, umgehend eine fachgerechte Reparatur zu veranlassen.
X. Gewährleistung und Leistungs-beschreibung
- Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
- Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
- Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen.
- Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
XI. Schadenersatz
- Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm durch Ausführung der Instandsetzungs-arbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftrag-nehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
- Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftrag-nehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
XII. Fertigstellungstermine
Die vom Auftragnehmer genannten Fertigstellungstermine sind mangels abweichender Vereinbarung unverbindlich. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt und sonstigen nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Vorfällen um jenen Zeitraum, den das entsprechende Ereignis andauert.
XIII. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
XIV. Gerichtsstand
- Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wird als Gerichtsstand das örtlich zuständige Gericht des Standortes des Auftragsnehmers vereinbart.
- Es gilt österreichisches Recht.